Weiss Wunderle Fl 22092015

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Beschuldigtenvernehmung

Frau Rechtsanwältin Wunderle und Herr Rechtsanwalt Weiss stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung in Augsburg oder auch in einer anderen Stadt erhalten haben. Muss einer Ladung als Beschuldigter Folge geleistet werden? Vorladung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht: Eine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei nach Erhalt einer Vorladung besteht nicht.

Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 163 a III StPO, der nur die Verpflichtung zum Erscheinen im Falle einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder eines Richters vorsieht. Sollten Sie eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, ob in Augsburg oder in einer anderen Stadt, erhalten haben, konsultieren Sie dringend einen qualifizierten Strafverteidiger.

 

Muss ich als Beschuldiger aussagen?

Der Beschuldigte hat das Recht, sich NICHT zur Sache zu äußern, da sich niemand selbst belasten muss.

Die Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens werden bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Hierzu zählt vor allem die obligatorische Beschuldigtenvernehmung, die den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewährleisten soll.

Der Grund, weswegen grundsätzlich von einer Aussage ohne Hinzuziehung eines Strafverteidigers abgesehen werden sollte, liegt auf der Hand. Der in der Regel mit Vernehmungstechniken unerfahrene Beschuldigte sieht sich einem erfahrenen Beamten gegenüber, der insbesondere in den Bereichen der Vernehmungstaktik geschult sein wird. Dies birgt die Gefahr einer ungewollten und für das weitere Verfahren nachteiligen Verstrickung, welche nicht gewollt und vom Beschuldigten möglicherweise im Moment der Vernehmung gar nicht gesehen wurde.

Der Satz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ kommt nicht von ungefähr. Zumindest sollten keine Angaben in einer Beschuldigtenvernehmung gemacht werden, ohne dass zuvor Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten wurde. Ein Strafverteidiger kann Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte nehmen.

Dies ermöglicht eine genaue Kenntnis der Vorwürfe, insbesondere wie der Verdacht entstanden ist, welche Beweise der Behörde vorliegen, was wie bewertet wird, aber auch was der Behörde unbekannt geblieben ist. Erst auf dieser Basis ist es sinnvoll zu entscheiden, ob und wie man sich zu dem Vorwurf äußern sollte. Darüber hinaus kann ein erfahrener Strafverteidiger auf ein faires Verfahren hinwirken und durch Verhandlungen mit der Behörde eventuell eine Verfahrenseinstellung erreichen. Frau Rechtsanwältin Wunderle und Herr Rechtsanwalt Weiss beraten Sie als Fachanwälte für Strafrecht aus Augsburg hinsichtlich aller anstehenden Fragen.

Nicht selten erfolgt eine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Ladung. Beispielsweise sei hier die vorläufige Festnahme angesprochen. Da der Beschuldigte hierdurch überrascht und überrumpelt wird, weiß dieser meist nicht, welches Verhalten angebracht ist. Die Ermittlungsbeamten drängen häufig auf eine sofortige Beschuldigtenvernehmung, so dass nicht selten „vergessen“ wird, dass Sie das Recht haben, schon vor der Beschuldigtenvernehmung einen Verteidiger beauftragen oder mit diesem Rücksprache halten können. Bestehen Sie auf Ihr Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren und machen Sie solange keine Angaben. Die Polizei muss einem vom Beschuldigten herbeigerufenen Verteidiger den Kontakt gestatten, da andernfalls die Angaben des Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Unabhängig davon, ob die Beschuldigtenvernehmung in Augsburg oder andernorts stattfindet, Frau Rechtsanwältin Wunderle und Herr Rechtsanwalt Weiss stehen Ihnen als qualifizierte Strafverteidiger zur Seite.

Kontakt | Terminvereinbarung

Rechtsanwaltskanzlei (DE)
Weiss Wunderle
Von-der-Tann-Straße 45
D-86159 Augsburg


Telefon
: +49 (0)821 347 400 83
Telefax: +49 (0)821 347 400 84


RA Michael Weiss

RAin Silvia Wunderle

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